Uegierungs - Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar- Eisenach.
Rummer 41. Weimar. 30. Dezember 1846.
Ministerial-Bekanntmachung.
Im Einvernehmen mit den Staatsregierungen von Preußen und Sach-
sen-Coburg-Gotha wird das Bahn-Polizeireglement für die Thüringische Eisen-
bahn vom 15. Januar 1847 hiermit dahin abgeändert, daß das im §. 18 die-
ses Reglements verbotene Mitführen oder Versenden von Streichzündwaaren
(Hütchen, Hölzer, Schwämmchen, Lichter) von nun an auf der Thüringischen
Eisenbahn unter der Bedingung gestattet ist, daß diese Streichzündwaaren in
festen Kisten oder Fässern verpackt und nicht in Verbindung mit Mineral-Sau-
ren verladen, überhaupt daß die in der Beilage A des Bahn-Polizeireglements
für die Versendung chemischer Präparate vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln
bcobachtet werden. Dieses wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheir,
des Großherzogs, hiermit zur Nachricht und zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 17. November 1848.
Großherzoglich Söächsisches Staats-Ministerium.
von Watbzdorf.
Bekanutmachungen.
I. Nachdem zwischen dem Großherzoglichen und dem Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen Staats-Ministerium über die Verlängerung der mit dem Her-
zogthume Sachsen-Meiningen unter dem #. März 1833 abgeschlossenen Kon-
vention zur Beförderung der Strafrechtspflege eine anderweite Uebereinkunft
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