Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

KRegierungs— Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 4. Weimar. 4. März 1848. 
  
Bekanutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende Verordnung, die Sicherstellung der Gläubiger Auswandernder 
betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 29. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
von Conta. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ⁊c. 
Damit den Glaͤubigern von Personen, welche aus dem Großherzogthume 
auszuwandern und sich außerhalb der deutschen Bundesstaaten niederzulassen 
beabsichtigen, Gelegenheit gegeben werde, sich vor den durch die Ausfuͤhrung 
dieses Vorhabens ihrer Schuldner etwa entstehenden Nachtheilen zu sichern, 
verordnen Wir Folgendes: 
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