Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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IIII. Da dem Patrimonial-Amte Lengsfeld die nach dem Gesetze vom 
21. Juni 1847 Nr. 1 sämmtlichen Großherzoglichen Justiz-Aemtern zustehende 
Befugniß, von ihnen außer Kurs gesetzte, auf den Inhaber lautende Staats- 
schuld-Urkunden wieder in Kurs zu setzen, auf dem Grunde jenes Gesetzes er- 
theilt worden ist: so wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach am 10. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Wittich. 
IV. Mit Bezug auf das Publikandum vom 6. Juli 1841 (Regierungs- 
Blatt S. 205 fg.) wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß solche Rechts- 
Kandidaten, welche die im §. 3 des abgedruckten Regulativs erwähnten 
zwei Probe-Relationen nicht spatestens am 1. Mai und bezüglich am 1. No- 
vember bei der zuständigen Landesregierung eingereicht haben, zu der näch- 
sten kommissarischen Prüfung nicht mehr zugelassen werden können, vielmehr 
für die folgende, bezüglich Herbst= oder Frühlings-Prüfung zurückzustellen 
seyn würden. Daher werden die Anmeldungen der Kandidaten in der Regel 
am 1. März und am 1. September erwartet, damit zeitig Akten an sie 
gelangen können. 
Weimar und Eisenach am 14. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Mandelsloh. Wittich. 
V. Von der unterzeichneten Landesregierung ist auf dem Grunde der 
hierzu durch das Gesetz vom 21. Juni d. J. erhaltenen Ermächtigung dem 
akademischen Syndikats-Gerichte zu Jena heute die Befugniß zur Wieder- 
inkursseczung außer Kurs gesetzter, auf den Inhaber lautender Staatöschuld- 
Urkunden ertheilt worden und wird dieses zur allgemeinen Nachricht hierdurch 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 28. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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