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g. 1.
Die Preßfreiheit, wie dieselbe bis zur Erlassung des Patents vom 30.
Oktober 1819 im Großherzogthume bestanden hat, wird hiermit wieder her-
gestellt.
g. 2.
Die Vorschriften wegen der Preßmißbraͤuche, wie sie in der Verordnung
vom 6. April 1818 ertheilt und durch Unser Patent vom 18. Mai 1819
bestaͤtigt worden find, treten von jetzt an wieder in Kraft. Vergehen gegen
jene Vorschriften werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuches vom 5. April
1889 bestraft.
g. 3.
Weitere Bestimmungen zur Verhinderung von Preßmißbraͤuchen bleiben
vorbehalten und es soll hieruͤber ein Gesetzentwurf dem getreuen Landtage in
kürzester Frist vorgelegt werden.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1848.
Gaarl icebich.
Schweitzer.