Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

8 26. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das 
volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als 
Anlage D beigefügten „Eidesformular“ durch den Amtshauptmann oder dessen Vertreter 
vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts zu vereidigen und ist beglaubigte Abschrift der 
darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche 
der Amtshauptmann im Bedarfsfalle einberuft und vereidigt. Ist die Vereidigung in 
den vom Kriegsministerium bezeichneten Fällen schon im Frieden vorgenommen worden, 
so ist der Civil-Kommissar verpflichtet, die Taxatoren vor Beginn des Geschäfts auf den 
geleisteten Eid hinzuweisen. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter sowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte 
erhalten Fuhrkosten und Tagegelder gemäß § 16. 
Für die Büreaugehilfen des Civil-Kommissars, welche außerhalb des Sitzes des 
letzteren bei der Musterung und Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder mit 5 Mark 
für jeden Tag und Fuhrkosten mit 30 Pfg. für das Kilometer bei Reisen auf dem Land- 
wege, bezw. 10 Pfg. für das Kilometer, neben 2 Mark für jeden Zu= und Abgang, bei 
Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen liquidirt werden. 
8 26. 
Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche 
von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs- 
Kommission an den dazu bestimmten Tagen (§ 23) einer nochmaligen Prüfung unter- 
worfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§ 11), so werden sämmtliche gestellungs- 
pflichtige Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage □ 
(§ 219) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militär- 
Kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissar 
anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäfts 
fortdauert und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall — 
bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. 
1899. 7 
A, 
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