Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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III. 
Der Strom der Zeitereignisse hat auch unser Vaterland ergriffen und 
verschiedene Wuͤnsche Unseres Volkes mit lauter Stimme zu Unseren Ohren 
gebracht. Inmitten der beklagenswerthen Ungesetzlichkeiten, welche bei dieser 
Gelegenheit von einer verhältnißmäßig kleinen Anzahl begangen worden, hat 
die von der großen Mehrzahl der Städte= und Zand-Bewohner bewährte 
Treue, ihr thatkräftiger Sinn für Erhaltung der Ordnung und Ruhe Unserm 
Herzen wohlgethan. 
Wir haben daher jene Wünsche, soweit sie irgend gewährbar waren, 
nach Inhalt Unserer Bekanntmachung vom 9. d. M., welche Wir hiermit in 
allen Punkten wiederholt bestätigen, erhört und befriedigt, auch wo dieses nur 
mit Opfern von Unserer Seite geschehen konnte. Wir werden das, was wei- 
ter noch im Bedürfnisse Unseres besondern sowie des großen deutschen Vater- 
landes liegen sollte, mit dem getreuen Landtage, den einzigen gesetzlich berufe- 
nen Vertretern Unseres Volkes, allen Ernstes erwägen und — soviel an Uns 
ist — zu gedeihlichem Ziele führen. 
Wir haben, um die neuester Zeit wiederholt zu Unserer Kenntniß ge- 
brachten Wünsche Unserer Residenz-Stadt wegen Abünderung der hiesigen 
Stadtordnung und Bauordnung v. J. 1838 thunlichst zu befriedigen, die 
schon früher hierüber erforderten Gutachten den Stadtverordneten Unserer Re- 
sidenz-Stadt zur Vernehmlassung vorzulegen befohlen, dafern die beabsichtig- 
ten Aenderungen nicht schon durch die Erlassung einer allgemeinen Städteord- 
nung erreicht werden sollten. 
Und um der neuen Zeit ohne betrübenden Rückblick auf Vergangenes 
entgegen zu schreiten, verkünden Wir hiermit für die seit dem achten dieses 
Monats bis jetzt im Großherzogthume begangenen politischen Vergehen eine 
allgemeine Amnestie. 
Aber je willfähriger Wir Uns biöher gegenüber allen statthaften Begeh- 
fren Unseres Volkes erwiesen haben und mit je begründeterem Vertrauen das- 
selbe der Zukunft entgegen sehen darf, um so fester sind Wir nun auch ent- 
schlossen, Gesetz und Ordnung mit allen Uns zu Gebote stehenden Mitteln ge-
	        
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