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Ministerial-Bekanntmachung.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium ist von Sr. Königlichen Hoheit,
dem Großherzoge, befehligt worden, folgende höchste Entschließungen zur allge-
meinen Kenntniß zu bringen:
1) Die von dem getreuen Landtage erbetene Oeffentlichkeit seiner Sitzun-
gen ist von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, nach Maßgabe eines
höchsten Dekrets vom 15. d. M. genehmiget worden und wird wegen Her-
stellung eines geeigneten Lokals sofort Einleitung getroffen werden.
2) Die Beeidigung des Militärs auf die Verfassung soll sofort hier und
zu Eisenach erfolgen, und zwar nach folgender Formel:
„Ich schwöre Treue Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, Ge-
horsam dem Gesetze und Beobachtung des Grundgesetzes über die
landständische Verfassung, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges
Wort.“
3) Die Strafen wegen aller bis zum heutigen Tage begangenen
Uebertretungen des Gesetzes vom 10. November 1810 zum Schutze der Holzungen,
Baumpflanzungen, Felder und Gärten, insofern diese Uebertretungen weder
gegen Personen gerichtet, noch mit Arbeitshaus= oder Zuchthaus-Strafe be-
droht, sind in Gnaden erlassen, die wegen solcher Bergehen eingeleiteten Un-
tersuchungen aber niedergeschlagen worden.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, giebt sich bei diesem neuen
Ausdrucke seiner landesvaterlichen Huld der gerechten Erwartung hin, man
werde in Zukunft überall Gesetz, Ordnung und Recht heilig halten, wie es
das Wohl der Einzelnen und wie es das gemeine Beste verlangt. Möge die-
ses höchste Vertrauen auf die Zukunft, welches Vergangeneo zu ahnden ver-
gißt, überall recht gewürdiget und nicht getaäuscht werden.
Weimar am 19. März 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.