Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Bekanutmachungen. 
I. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf darum geschehe- 
nes Ansuchen, der von der verstorbenen Hauptmann Auguste von Minnigerode 
geborenen von Witzleben in einem bei dem Justiz-Amte Ilmenau niedergeleg- 
ten Testamente unter dem Namen „des von Witzleben'schen Fräulein= 
stiftes“ zu Gunsten der unverheiratheten ehelichen Töchter der männlichen ehe- 
lichen Nachkommen der in der Stiftungsurkunde bezeichneten Glieder der von 
Witzleben'schen Familie errichteten Stiftung, welche in der Stadt Ilmenau 
ihren Sitz haben soll, die Rechte einer milden Stiftung und die Vorzüge 
juristischer Persönlichkeit zu verleihen, auch zu bestimmen gnädigst geruht, 
daß dieses Stift einstweilen und bis auf Widerruf der Gerichtsbarkeit der un- 
terzeichneten Landesregierung unterstellt seyn soll. 
Weimar am 18. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Schmidt. 
II. Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, haben dem in Apolda 
unter dem Namen „Luther-Verein“ zu Begründung eines Fonds zum Bau 
einer neuen Kirche durch freiwillige Beiträge bestehenden Vereine, auf Ansuchen 
des Vorstandes, die Rechte einer milden Stiftung im Umfange des Großherzog= 
thumes ertheilt und mit Rücksicht auf dessen Geschäftsverkehr bei Justiz-Behör- 
den gestattet, daß die Bestimmungen in den Bekanntmachungen der unterzeich- 
neten Landesregierung vom 19. September 1845, bezüglich vom 15. Dezem- 
ber 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1845 Seite 72 und vom Jahre 1843 
Seite 176), ingleichen vom 21. August 1846 (Regierungs-Blatt v. J. 1846 
Seite 128), auch auf jene Stiftung Anwendung dergestalt finden sollen, daß 
dasjenige, was Seite 72 des Regierungs-Blattes v. J. 1845 von zwei Aus- 
schuß-Mitgliedern der Sparkasse-Verwaltung gesagt ist, von dem Direktor, dem 
Kassirer und dem Sekrerair des Vereins verstanden seyn und im Betreff des 
Kassirers nur die Bestellung eines Privilegiums gefordert werden soll. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zur allgemeinen Nachachtung be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 3. März 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
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