Uegierungs Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Weimar. 29. März 1848.
Nummer 7.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I.Auf dem Grunde des F. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 wird
die Ausfuhr von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zoll-
vereins nach Ländern, welche nicht zum deutschen Bundesgebiete gehören, bei
Vermeidung der in dem Gesetze wegen Uebertretung und Bestrafung der Zoll-
vergehen von gleichem Tage festgesetzten Strafen, für jetzt und bis auf Wei-
teres auf höchsten Befehl hierdurch verboten.
Ein gleiches Verbot ist auch von den übrigen Regierungen des deutschen
Bundes zu erwarten, weshalb die diesseitigen Staatsangehörigen vor Schaden
und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung des Verbotes treffen würde, ge-
warnt werden.
Weimar am 20. März 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Wabodorf.
III. Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind in der neuesten
Jeit aus allen Theilen des Landes Petitionen überreicht worden, welche theils
allgemeine, theils besondere Wünsche verschiedener Art aussprechen. Hoöch-
stem Befehle gemäß sollen diese Wünsche, insoweit dieselben nicht bereits er-
füllt oder wegen deren Erfüllung Einleitungen getroffen worden sind, genau
erwogen und, soweit thunlich, gewährt werden.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium solches zur öffentlichen
Kenntniß bringt, bemerkt dasselbe in Bezug auf die von vielen Seiten gleich-
mäßig gebetene
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