Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

46 
Die Großherzogliche Staatsregierung hat allen Grund, zu hoffen, daß 
alle mitbetheiligten Staatsregierungen sich von den Nachtheilen und der Un— 
zweckmaßigkeit der gegenwärtigen Salzbesteuerung überzeugen werden und glaubt 
deßhalb die Aufhebung oder doch mindestens eine bedeutende Herabsetzung der 
Salzsteuer in Aussicht stellen zu können. Sie macht dabei wiederbolt darauf 
aufmerksam, daß sie in Beziehung auf die Salzsteuer durch Staatverträge 
gebunden und deßhalb außer Stande ist, für sich allein eine Maßregel zu 
treffen. Die Lossagung von diesen Staatsverträgen, wie sie überhaupt un- 
statthaft ist, würde in anderer Beziehung höchst nachtheilig auf die Finanzen 
des Staates und auf die Steuerpflichtigen selbst zurückwirken. Aus diesem 
Grunde kann auch die Großherzogliche Staatsregierung mit vollkommener Ge- 
wißheit nicht voraussagen, ob sich die mitbetheiligten Staaten dem An- 
trage der Großherzoglichen Staatsregierung gemäß zu einer gänzlichen Aufhe- 
bung oder — was jedenfalls zu erwarten — nur zu einer wesentlichen Herab- 
setzung derselben verstehen werden. 
Weimar am 31. März 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
IV. Wo von beiden Seiten redlicher Wille und tüchtiges Streben vor- 
ausgesetzt werden darf, da ist der Grund der Unzufriedenheit meistens in der 
ungenauen Kenntniß der bestehenden Verhältnisse und in den darauf gebauten 
ungegründeten Anforderungen zu suchen. Darum erzeugt in Dingen des Ge- 
meinwesens die Geheimnißthuerei meistens nur Unheil, aus der Offenheit aber, 
aus der vollen und freien Wahrheit kömmt eine segensreiche Saat. In die- 
sem Sinne fühltr sich das unterzeichnete Staats-Ministerium gedrungen, ein 
offenes Wort zu Jedermann zu sprechen. 
Unter vielen Schwierigkeiten, mit welchen die Staatsverwaltung gegen- 
wärtig zu kämpfen hat, nimmt die Erhaltung eines geordneten Finanz-FHaus- 
haltes eine der obersten Stellen ein. Die Staatsverwaltung überkommt den 
Finanz-Haushalt mit einem geringen Baarbestande, in Folge des Nothstandes 
und der Theuerung der vergangenen Jahre, sie überkommt ihn mit der rechtlichen 
Verbindlichkeit, aus den gemeinschaftlichen Erträgen des landschaftlichen Vermögens 
und des Kammervermögens im Wesentlichen dieselben Obliegenheiten zu erfüllen, 
wozu bisher die Ertrage beider Vermögensmassen zwar ausreichten, aber 
Ueberschüsse nicht gewährten. Dazu kommt, daß bedeutende Ausfälle in der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.