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Moͤchte das Land diesem edlen Beispiele seines mit voller Liebe ihm zugetha-
nen Fürsten folgen, möchte es erkennen, daß die gegenwärtigen Verhaltnisse
weit dringender Opfer der Einzelnen erheischen, als daß die Staatskasse un-
gewöhnliche Opfer zu bringen im Stande ist.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium glaubte diese offene Darlegung
dem Lande schuldig zu seyn. Alles Heil in dieser bewegten Zeit, in welcher
Alles zu hoffen und Alles zu fürchten ist, beruht darauf, daß man leiden-
schaftslos das Richtige zu erkennen sucht und daß die Wohlgesinnten eben so
rasch und energisch sich zu kräftigem Thun verbinden, als dieses leider an man-
chen Orten Verblendete oder Uebelwollende zu thun pflegen.
Weimar am 3. April 1848.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Bekauntmachung.
Mit Verweisung auf die Bekanntmachung vom 22. Februar 1837,
betreffend die Aufzeichnung und polizeiliche Anmeldung derjenigen fremden Per-
sonen, welche durchreisend im Großherzogthume übernachten (Regierungs-Blatt
Nr. 2 vom 25. März 1837), machen wir hierdurch darauf aufmerksam, daß
die Vorschrift, nach welcher in allen Gasthöfen und Herbergen, sowohl in den
Städten, als auch auf dem Lande, Fremdenbücher angelegt seyn sollen, in
welchem Name, Stand und Gewerbe, Wohnort, Legitimation, Bestimmungs-
ort und Bezeichnung des Ortes, woher dieselben zunächst kommen, enthalten
seyn muß, sich insbesondere auch auf die Mühlen erstreckt, da diese den wan-
dernden Müllerburschen zur Herberge dienen.
Es haben daher die Polizei-Behörden die Mühlenbesitzer und bezüglich
Mühlenpächter zur Führung vorschriftsmäßiger Fremdenbücher anzuhalten. Aus-
genommen von dieser Anordnung bleiben jedoch die Mühlen in den Städten
Weimar, Eisenach und Jena, weil dort die Kontrole von der Polizei-Behorde
ummittelbar geführt wird.
Weimar am 14. März 1848.
Großherzoglich Sächssche Landes-Oirektion.
v. Conta.