Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 3. 
Die Wahlbezirke für die Urwahlen werden auf dem Lande von den Justiz- 
Aemtern für ihre Amtsortschaften und für die einbezirkten Patrimonialgerichts- 
Ortschaften, in den Stadten von den Stadträthen gebildet, überall nach den 
Ergebnissen der neuesten Zählung. 
s. 4. 
Eine Bevoͤlkerung von je fuͤnf Hundert Seelen bildet Einen Wablbezirk 
zur Wahl eines Wahlmannes. Dieser ist aus der Zahl der Urwähler des 
nämlichen Wahlbezirks, bezöglich, wenn der Ort mehr alo Einen Wahlbezirk 
umfaßt, aus den Urwählern des ganzen Ortes zu wählen. Die überschießende 
(mit fünf Hundert nicht theilbare) Bevölkerungszahl eines Ortes kommt nicht 
in Betracht, insoweit nicht durch ihre statthafte Vereinigung mit einem be- 
nachbarten Orte von weniger als fünf Hundert Seelen die erforderliche See- 
lenzahl erreicht wird. 
5. 
Orte, welche einzeln nicht eine Bevölkerung von je fünf Hundert Seelen 
besitzen, Hôfe und einzelne bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Ge- 
meindeverbande gehören, werden mit anderen Orten zu Einem Wahlbezirke 
vereiniget. « 
§.6. 
Die Urwahlen werden vom Ortsvorstande jedes Wahlbezirks, bei zusam- 
mengesetzten Wahlbezirken GGC.. 4 und 5) von den vereinigten Ortsvorständen 
der zu Einem Wahlbezirke verbundenen Ortschaften geleitet (Wahl-Kommission). 
. 7. 
Wo mehre Ortögemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt werden, wird 
die Urwahl dergestalt vollzogen, daß die Urwähler jedes einzelnen Ortes unter 
der Leitung einer Deputation der vereinigten Wahl-Kommission ihre Stimmen 
besonders abgeben, und zwar müssen, wo diese Orte nicht gleichzeitig wahlen, 
jederzeit die Urwähler des kleineren Ortes vor denen des größeren Ortes 
stimmen. Die Stimmen der uUrwähler aus den verschiedenen Orten Eines 
Wahlbezirkes werden, als wie die einer einzigen Versammlung, zusammengezählt. 
. B. 
Die Abstimmung in den Urversammlungen geschieht in derselben Form, 
in welcher gegenwärtig die landständischen Urwahlen des zweiten und dritten 
Standes im Großherzogthume vor sich gehen, nur mit dem unterschiede, daß 
Listen der Urwähler nicht vorher aufgestellt zu werden brauchen.
	        
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