Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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ß. 9. 
Die im ausgeschriebenen Wahltermine erschienenen Urwaͤhler sind faͤhig, 
eine Wahl zu treffen, ohne Rücksicht darauf, wie Viele von den Urwaͤhlern 
des Wahlbezirks erschienen sind. Bei der Abstimmung entscheidet die relative 
Stimmenmehrheit. 
#70. 
Die Bildung der vier Wahlkreise des Großherzogthumes, deren Wahl- 
mannerschaft je einen Volksvertreter und dessen Stellvertreter zum konstituiren= 
den deutschen Parlamente wählt, bleibt der Großherzoglichen Staatsregierung 
überlassen. Die relative Stimmenmehrheit entscheidet auch hier und die Ab- 
stimmung der Wahlmänner geschieht ebenfalls durch Erklärung zu Protokoll. 
g. 11. 
Waͤhlbar als Wahlmann wie als Volksvertreter oder Stellvertreter ist 
Jeder, welcher die im F. 2 unter 1, 2, und 8 genannten Eigenschaften be- 
sitt, jedoch mit dem Unterschiede, daß der Volksvertreter und sein Stellvertreter 
nicht Staatsangehörige des Großherzogthumes zu seyn brauchen, sondern jedem 
andern deutschen Bundesstaate angehören können. 
. 12. 
Sollte der erwählte Volksvertreter die auf ihn gefallene Wahl aus ir- 
gend einem Grunde nicht annehmen, so tritt der Stellvertreter desselben ein, 
bis durch eine sofort auzuordnende neue Wahl ein anderer Volksvertreter ge- 
wählt worden ist. 
g. 183. 
Diejenigen Wahlmaͤnner, welche zur Wahlversammlung eine mit Kosten 
verbundene Reise unternehmen muͤssen, erbalten diese Kosten auf Verlangen in 
angemessener Weise aus der Gemeindekasse wieder erstattet. 
g. 14. 
Die kompetente Behoͤrde zur Pruͤfung der Guͤltigkeit der Wahl eines 
Wahlmannes ist die Wahl-Kommission des Bezirkes, zur Prüfung der Wahl 
der Volksvertreter und ihrer Stellvertreter der Landtag, bei dessen etwaniger 
Vertagung der Landtags-Vorstand mit einem vorher vom Landtage hierzu ge- 
wahlten Ausschusse, im Falle einer Auflösung des Landtages aber die Landes- 
regierung zu Weimar, soweit möglich unter Zuziehung des Landmarschalls.
	        
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