Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung mit Unserer Namensun- 
terschrift vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken 
lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1848. 
1D Gert Friedric. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
  
Verordnung, 
die Aufhebung der Bundes-Ausnahms- 
gesetze betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Es liegt Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, eine aus einer 
Bürgerversammlung zu Jena hervorgegangene Petition vor, welche auf Abän- 
derung des Gesetzes vom 11. d. M. über die Wahl der Abgeordneten zum deut- 
schen Parlamente gerichtet ist. Dieser Petition ist am heutigen Morgen die 
größere Zahl einer Volksversammlung auf dem hiesigen Markte beigetreten. 
Der Hauptpunkt der Petition betrifft die Herstellung unmittelbarer Wahlen 
an der Stelle der gesetzlichen mittelbaren. Bei Auarbeitung des Gesetzent- 
wurfs hat das Großherzogliche Staats-Ministerium die Prüfung des Prin- 
zipö, welches im Allgemeinen das Bessere sey, mittelbare oder unmittelbare 
Wahlen, auf sich beruhen lassen müssen, da es nach der durch die Frankfurter 
Beschlüsse gegebenen Ermächtigung die Frage zu beantworten hatte, welche 
Wahlart für die besonderen Verhaltnisse des Großherzogthumes die zweckmäßi- 
gere sey. Dasselbe ließ hierbei die Frage dahin gestellt seyn, ob überall 
die große Masse der Bewohner, nach dem Standpunkte unserer politischen Bil- 
dung, nicht bloß mit den Dingen, um die es sich handele, sondern auch mit 
den jetzt zum ersten Mal hervortretenden und nicht allein nach einmal gehör- 
ten Worten zu beurtheilenden Bewerbern hinreichend bekannt sey, oder ob 
diese Voraussetzung nicht besser eintreffe bei einer Zahl gewählter Vertrauens-= 
Männer. Ganz entscheidend war die Rücksicht auf die Zerstückelung des Groß-
	        
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