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Zu F. 43 Ziffer 6.
Auf den Verlust der erhaltenen Erlaubniß zum Holzlesen ist künftig nur
dann noch richterlich mit zu erkennen, wenn jemand bei dem Holzlesen sich
nicht bloß auf das eigene Bedürfniß beschränkt, sondern mit dem gelesenen
Holze Handel getrieben hat.
Zu F. 60.
Zu den nothwendigen Voraussetzungen, unter welchen die eidliche Aus-
sage des über die Holzung gesetzten Försters, oder Jägers, oder eines dem-
selben zugeordneten Revier-Burschen, Kreisers oder andern Gehülfen, inglei-
chen eines in Pflicht stehenden Aufsehers über Garten, Feld und Flur, sowie
eines zur polizeilichen Aufsichtsfährung im Allgemeinen Angestellten, für sich
allein hinreicht, um bei allen in dem Gesetze zum Schutze der Holzungen,
Baumpflanzungen, Felder und Gärten, minder nicht auf die in dem Straf-
gesetzbuche Art. 275— 281 erwähnten Vergehen den vollen Beweis der Theä-
terschaft berzustellen, gehört die, daß der Frevler von dem Zeugen personlich
auf frischer That betreten worden sey.
Zu F. 61.
Die Bestimmung des F. 61 findet auch dann Anwendung, wenn der An-
geschuldigte vorgiebt, den von ihm besessenen Gegenstand von einer ihm un-
bekannten Person erkauft oder auf andere Weise erworben zu haben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und Unser Großberzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Mai 1848.
G Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gesetz,
einige weitere Abaͤnderungen des Gesetzes
zum Schutze der Holzungen, Baumpflan-
zungen, Felder und Garten vom 10. No-
vember 1840 betreffend.