77
Ministerial-Vekanntmachungen.
I. Durch die Bekanntmachung vom 19. März d. J. (Reg. Bl. S. 39)
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, wegen aller bis zu jenem
Tage begangenen Uebertretungen des Gesetzes vom 10. November 1840 zum
Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten — insofern
diese Uebertretungen weder gegen Personen gerichtet, noch mit Arbeitshaus-
oder Zuchthaus-Strafe bedroht sind — eine allgemeine Begnadigung verkün-
den lassen.
In Folge dieser Begnadigung sind
1) alle wegen der gedachten Vergehen erkannte und noch nicht vollzogene
Strafen erlassen,
2) die wegen dergleichen Vergehen eingeleiteten oder einzuleiten gewesenen
Untersuchungen niedergeschlagen; auch sollen
3) alle in Untersuchungen wegen solcher Vergehen erwachsene und noch
nicht bezahlte Untersuchungskosten — an Sporteln und Gebühren —
nicht eingefordert werden, selbst wem die Strafe schon vollstreckt seyn
sollte. Die darunter befindlichen Verläge, mit Einschluß der Denun-
ciations-Gebühren (s. 5 des Gesetzes vom 10. November 1840), sind
daher von der Gerichtskasse zu übertragen.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium diese gnädigste Entschlie-
ßung wiederholt zur öffentlichen Kenntniß bringt, erinnert dasselbe zugleich
daran, daß ferner vorkommende Wald-, Garten= und Feld-Frevel
der gesebmäßigen Bestrafung unterliegen, wie solches der Schutz, wel-
chen der Staat jedem Eigenthume zu gewähren hat, erfordert; und man ver-
sieht sich zu dem lebendigen Sinne für Ordnung und Recht in den einzelnen
Gemeinden und in deren Vorständen, daß dieselben im Vereine mit den
Staatsbehörden solchen Eingriffen in fremdes Eigenthum nachdrücklich zu
steuern bemüht seyn und zur Handhabung des unerláßlichen Forst= und Feld-
Schutzes kräftig mitwirken werden.
Insbesondere mögen auch die Großherzoglichen Forsten, welche nunmehr
Staatseigenthum sind und deren Schonung im ummittelbaren Interesse eines
jeden Staatsbürgers liegt, dem Schutze Aller empfohlen seyn!
Weimar am 9. Mai 1848.
Großherzoglich Gächisisches Staats-Winisterium.
von Watzdorf.