Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

77 
Ministerial-Vekanntmachungen. 
I. Durch die Bekanntmachung vom 19. März d. J. (Reg. Bl. S. 39) 
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, wegen aller bis zu jenem 
Tage begangenen Uebertretungen des Gesetzes vom 10. November 1840 zum 
Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten — insofern 
diese Uebertretungen weder gegen Personen gerichtet, noch mit Arbeitshaus- 
oder Zuchthaus-Strafe bedroht sind — eine allgemeine Begnadigung verkün- 
den lassen. 
In Folge dieser Begnadigung sind 
1) alle wegen der gedachten Vergehen erkannte und noch nicht vollzogene 
Strafen erlassen, 
2) die wegen dergleichen Vergehen eingeleiteten oder einzuleiten gewesenen 
Untersuchungen niedergeschlagen; auch sollen 
3) alle in Untersuchungen wegen solcher Vergehen erwachsene und noch 
nicht bezahlte Untersuchungskosten — an Sporteln und Gebühren — 
nicht eingefordert werden, selbst wem die Strafe schon vollstreckt seyn 
sollte. Die darunter befindlichen Verläge, mit Einschluß der Denun- 
ciations-Gebühren (s. 5 des Gesetzes vom 10. November 1840), sind 
daher von der Gerichtskasse zu übertragen. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium diese gnädigste Entschlie- 
ßung wiederholt zur öffentlichen Kenntniß bringt, erinnert dasselbe zugleich 
daran, daß ferner vorkommende Wald-, Garten= und Feld-Frevel 
der gesebmäßigen Bestrafung unterliegen, wie solches der Schutz, wel- 
chen der Staat jedem Eigenthume zu gewähren hat, erfordert; und man ver- 
sieht sich zu dem lebendigen Sinne für Ordnung und Recht in den einzelnen 
Gemeinden und in deren Vorständen, daß dieselben im Vereine mit den 
Staatsbehörden solchen Eingriffen in fremdes Eigenthum nachdrücklich zu 
steuern bemüht seyn und zur Handhabung des unerláßlichen Forst= und Feld- 
Schutzes kräftig mitwirken werden. 
Insbesondere mögen auch die Großherzoglichen Forsten, welche nunmehr 
Staatseigenthum sind und deren Schonung im ummittelbaren Interesse eines 
jeden Staatsbürgers liegt, dem Schutze Aller empfohlen seyn! 
Weimar am 9. Mai 1848. 
Großherzoglich Gächisisches Staats-Winisterium. 
von Watzdorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.