Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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III. Während ein Gesetz in Aussicht steht, welches eine allgemeine deutsche 
Volksbewaffnung anordnen und regeln wird, ist schon unter'm 4. April d. J. für 
das Großherzogthum ein Gesetz zu dem Zwecke erlassen worden, in der Zwi- 
schenzeit eine Volksbewaffaung unter selbst gewahlten Führern in das Leben zu 
rufen. Es lag diesem Gesetze nicht bloß die Absicht zu Grunde, jene allge- 
meine deutsche Volksbewaffnung angemessen vorzubereiten, sondern es hatte 
dasselbe auch den Zweck, den einzelnen Gemeinden die Mittel zu bieten, die 
gesetzliche Ordnung, die Sicherheit der Personen und des Eigenthums auf- 
recht zu erhalten, welche hie und da durch frevelhaftes Beginnen gefährdet 
erschienen. Und seitdem ein weiteres Gesetz vom 14. April d. J. die ein- 
zelne Ortsgemeinde für die bei einem solchen in ihrem Orte oder ihrer Gemar- 
kung Statt gehabten Auflaufe, Aufruhre oder Landfriedensbruche vorgekommenen 
Eigenthumsverletzungen haftpflichtig erklärt hat, ist das Bedürfniß der Ge- 
meinden als solcher, jedem derartigen Beginnen eine hinreichend starke Gegen- 
wehr entgegen zu setzen, wesentlich erhöht. 
Nach den eingegangenen Anzeigen hat in der großen Mehrzahl der Stadt- 
und Land-Gemeinden des Großherzogthumes eine Bewaffnung der Bewohner 
unter selbst gewählten Führern in erfreulicher Weise Statt gefunden. Aber 
noch fehlt e5 immerhin nicht bloß an einer allgemeinen Einführung dieses 
Schutzmittels in allen Orten, sondern namentlich auch an derjenigen inneren Ver- 
bindung unter den Schutzwehren der einzelnen Orte, welche allein 
Bürgschaft dafür gewährt, daß jede einzelne Gemeinde, wenn sie auch noch 
so klein und die Zahl der Schutzwehrmänner aus ihrer Mitte noch so gering 
ist, dennoch jederzeit in den im Nothfalle sofort als Ein Ganzes zusammen- 
tretenden Mannschaften der benachbarten Ortschaften den genügenden Schutz 
gegen verbrecherische Unternehmungen selbst einer größeren Menschenzahl finden 
werde. 
Eine solche innere Verbindung der verschiedenen Orts-Mannschaften wird 
zugleich auch eine größere Einheit des Ganzen, namentlich auch in den leiten- 
den Grundsätzen binsichtlich der Bewaffnung, Zusammensetzung und Uebung 
möglich machen und, sobald der Einzelne sich alö Glied eines größeren Gan- 
zen füblt, den Sinn für das wichtige Institut in noch höherem Grade wecken 
und kräftigen, also die Wehrkraft erhöhen, die jetzt von um so größerer Be- 
deutung wird, je näher die Möglichkeit gerückt ist, daß das Linien-Militär 
ausmarschiren muß. 
Um mun solch einen inneren Zusammenhang, solch eine Einheit unter den 
verschiedenen Schutzwehren der einzelnen Orte zu vermitteln, öberhaupt die
	        
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