89
Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit
vom Reichsoberhaupte einberufen werden.
g. 105.
Die ordentlichen Sitzungs-Perioden der Landtage in den Einzelstaaten
sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das
Nähere bleibt einem Reichögesetze vorbehalten.
g. 106.
Das Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgeloͤst werden.
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wie-
der zu versammeln.
. 107.
Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staa-
tenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge.
Die Sitzungs-Perioden beider Huser sind dieselben.
g. 108.
Das Ende der Sitzungs-Periode des Reichstages wird vom Reichsober-
haupte bestimmt.
g. 109.
Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Haͤuser durch
das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Eroͤffnung der Sitzung auf laͤnger
als vierzehen Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichs-
tages oder des betreffenden Hauses.
Auch der Reichstag selbst, sowie jedes der beiden Hduser, kann sich auf
vierzehen Tage vertagen.
Artikel V1II.
g. 110.
Jedes der beiden Häuser wahlt seinen Praͤsidenten, seine Vice-Praͤsiden-
ten und seine Schriftführer.