Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit 
vom Reichsoberhaupte einberufen werden. 
g. 105. 
Die ordentlichen Sitzungs-Perioden der Landtage in den Einzelstaaten 
sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das 
Nähere bleibt einem Reichögesetze vorbehalten. 
g. 106. 
Das Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgeloͤst werden. 
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wie- 
der zu versammeln. 
. 107. 
Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staa- 
tenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge. 
Die Sitzungs-Perioden beider Huser sind dieselben. 
g. 108. 
Das Ende der Sitzungs-Periode des Reichstages wird vom Reichsober- 
haupte bestimmt. 
g. 109. 
Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Haͤuser durch 
das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Eroͤffnung der Sitzung auf laͤnger 
als vierzehen Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichs- 
tages oder des betreffenden Hauses. 
Auch der Reichstag selbst, sowie jedes der beiden Hduser, kann sich auf 
vierzehen Tage vertagen. 
Artikel V1II. 
g. 110. 
Jedes der beiden Häuser wahlt seinen Praͤsidenten, seine Vice-Praͤsiden- 
ten und seine Schriftführer.
	        
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