91
K. 118.
In diesem letztern Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordne-
ten Maßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhe-
bung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungs-Periode zu
verfügen.
. 119.
Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder
Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl ver-
hängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt wor-
den ist.
g. 120.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerun-
gen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerbalb der Versamm-
lung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel H.
S# 121.
Die Reichs-Minister haben das Recht, den Verhandlungen beider Häuser
des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden.
K. 122.
Die Reichs-Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der
Hüäuser des Reichstages in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen,
oder den Grund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne.
. 128.
Die Reichs-Minister können nicht Mitglieder des Staatenhauses seyn.
g. 124.
Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienste ein Amt oder eine
Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es be-
halt seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl Statt gefunden hat.