Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

91 
K. 118. 
In diesem letztern Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordne- 
ten Maßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhe- 
bung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungs-Periode zu 
verfügen. 
. 119. 
Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder 
Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl ver- 
hängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt wor- 
den ist. 
g. 120. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerun- 
gen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerbalb der Versamm- 
lung zur Verantwortung gezogen werden. 
Artikel H. 
S# 121. 
Die Reichs-Minister haben das Recht, den Verhandlungen beider Häuser 
des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden. 
K. 122. 
Die Reichs-Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der 
Hüäuser des Reichstages in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen, 
oder den Grund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne. 
. 128. 
Die Reichs-Minister können nicht Mitglieder des Staatenhauses seyn. 
g. 124. 
Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienste ein Amt oder eine 
Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es be- 
halt seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl Statt gefunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.