Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Abschnitt V. Das Reichsgericht. 
Artikel I. 
g. 125. 
Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht 
ausgeübt. 
S#. 126. 
Zur Zustandigkeit des Reichsgerichtes gehören: 
a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung 
der Reichsverfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch 
Maßregeln der Reichsregierung, sowie Klagen der Reichsgewalt gegen 
einen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichsverfassung; 
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter 
sich und zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche 
die Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden 
Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsgerichtes einzuholen; 
I) politische und privat-rechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den ein- 
zelnen deutschen Staaten; 
d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfahigkeit und Regentschaft 
in den Einzelstaaten; 
ee) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen 
Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesver- 
fassung; 
I) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung des- 
selben wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der 
Landesverfassung; 
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung 
wegen Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichögerichte 
nur angebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen 
Mittel der Abhülfe nicht zur Amwendung gebracht werden können; 
Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichs- 
verfassung ihnen gewahrten Rechte. Die näheren Bestimmungen über 
den Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise, dasselbe gel- 
tend zu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten; 
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