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Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes.
. 180.
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet
seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm die-
nen und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll
dieselben je aufheben oder beschranken können.
Artike 1.
g. 181.
Das deutsche Volk besteht aus den Angehoͤrigen der Staaten, welche
das deutsche Reich bilden.
. 132.
Jeder Deutsche hat das deutsche Reichs-Bürgerrecht. Die ihm Kraft
dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber
das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichs-
Wahlgesetz.
g. 183.
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen
Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben
und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeinde-
bürgerrecht zu gewinnen.
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein
Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für
ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt.
g. 134.
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehoͤrigen und anderen Deut-
schen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen,
welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.
. 135.
Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht Statt finden und da, wo
sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hier-
durch erworbene Privat-Rechte verletzt werden.