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Die für das Heer= und See-Wesen erforderlichen Modifikationen dieser
Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.
S#. 139.
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegerecht sie vorschreibt, oder
das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Pran-
gers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.
. 10.
Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher
sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Be-
theiligten zugestellt werden sollz;
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berech-
tigten Beamten;
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise be-
stimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen
erfolgen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung ei-
nes gerichtlich Verfolgten.
g. 141.
Die Beschlagnabme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Ver-
baftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen ver-
sehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der näch-
sten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
g. 142.
Das Briefgeheimniß ist gewaͤhrleistet.
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendi-
gen Beschraänkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
Artikel IV.
g. 148.
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild-
liche Darstellung seine Meinung frei zu dußern.