Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Die für das Heer= und See-Wesen erforderlichen Modifikationen dieser 
Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. 
S#. 139. 
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegerecht sie vorschreibt, oder 
das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Pran- 
gers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft. 
. 10. 
Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher 
sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Be- 
theiligten zugestellt werden sollz; 
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berech- 
tigten Beamten; 
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise be- 
stimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen 
erfolgen. 
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung ei- 
nes gerichtlich Verfolgten. 
g. 141. 
Die Beschlagnabme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Ver- 
baftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen ver- 
sehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der näch- 
sten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. 
g. 142. 
Das Briefgeheimniß ist gewaͤhrleistet. 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendi- 
gen Beschraänkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel IV. 
g. 148. 
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild- 
liche Darstellung seine Meinung frei zu dußern.
	        
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