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Artikel IIX.
S. 164.
Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
K. 165.
Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von
Todes wegen ganz oder theilweise verdußern. Den Einzelstaaten bleibt über-
lassen, die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigen-
thumes durch Uebergangögesetze zu vermitteln.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu
erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen
des öffentlichen Wohles zulässig.
g. 166.
Jeder Unterthaͤnigkeits- und Hoͤrigkeits-Verband hoͤrt fuͤr immer auf.
g. 167.
Ohne Entschädiqgung sind aufgehoben:
1) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei sammt
den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgabenz
2) die aus dem guts= und schutz-berrlichen Verbande fließenden persoönlichen
Abgaben und beistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg,
welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
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Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbeson-
dere die Zehenten, sind ablösbar; ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch
des Berechtigten und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der cinzelnen
Staaten überlassen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Lei-
stung belastet werden.
9. 169.
Im Grundeigenthume liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grunde
und Boden.