Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Artikel XIV. 
g. 189. 
Jeder deutsche Staatsbuͤrger in der Fremde steht unter dem Schutze des 
Reiches. 
Abschnitt VII. Die Gewaͤhr der Verfassung. 
Artikell. 
g. 190. 
Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon ver- 
sammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zu- 
sammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor 
den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid 
auf die Reichsverfassung. 
Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen 
Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissen- 
haft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.“ 
Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlun- 
gen vorzunehmen. 
§. 191. 
Die Reichsbeamten haben bei dem Antritte ihres Amtes einen Eid auf die 
Reichsverfassung zu leisten. Dos Nahere bestimmt die Dienst-Pragmatik des Reiches. 
. 192. 
Ueber die Verantwortlichkeit der Reichs-Minister soll ein Reichsgesetz er- 
lassen werden. 
. 19. 
Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten 
mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt. 
Artike !I II. 
. 194. 
Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzel- 
staates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. 
g. 195. 
Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit 
Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den fuͤr 
Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden.
	        
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