Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

g. 3. 
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen 
Aufenthalt und Wobnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben 
und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeinde- 
bürgerrecht zu gewinnen. 
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein 
Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für 
ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt. 
S. 4. 
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und anderen Deut- 
schen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen, 
welcher dic letzteren als Ausländer zurücksetzt. 
g. 5. 
Die Strafe des buͤrgerlichen Todes soll nicht Statt finden und da, wo 
sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufbören, soweit nicht hier- 
durch erworbene Privat-Rechte verletzt werden. 
g. 6. 
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staateowegen nicht beschränkt; Ab- 
zugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Für- 
sorge des Reichs. 
Artikel 2. 
S. 7. 
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Abel als Stand 
ist aufgehoben. 
Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. 
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, in soweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind auf- 
gehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. 
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Or- 
den annehmen. 
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befäahigten gleich zuganglich.
	        
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