Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Regierungs—  Blatt

für  daö5

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  10.  Januar  1849.

Gesetz,
die  Grundrechte  des  deutschen  Volkes
betreffend.
(Ansgegeben  zu  D’ranklurt  a.  N.  am  28.  Dezember  1848.)
Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung
  vom  21.  Dezember  1848,  verkündet  als  Gesetz:

I.  Grundrechte  des  deutschen  Volkes.

Dem  deutschen  Volke  sollen  die  nachstehenden  Grundrechte  gewährleistet
seyn.  Sie  sollen  den  Verfassungen  der  deutschen  Einzelstaaten  zur  Norm  dienen
  und  keine  Verfassung  oder  Gesetzgebung  eines  deutschen  Einzelstaates  soll
dieselben  je  aufheben  oder  beschraänken  können.

 

 

Nummer  1.

 

 

Artikel  1.
*
Das  deutsche  Volk  besteht  aus  den  Angehörigen  der  Staaten,  welche
das  deutsche  Reich  bilden.

g.  2.

Jeder  Deursche  hat  das  deutsche  Reichsbürgerrecht.  Die  ihm  Kraft  dessen
  zustehenden  Rechte  kann  er  in  jedem  deutschen  Lande  ausüben.  Ueber  das
Recht,  zur  deutschen  Reichsversammlung  zu  wählen,  verfügt  das  Reichswahlgesetz.

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