Regierungs— Blatt
für daö5
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar. 10. Januar 1849.
Gesetz,
die Grundrechte des deutschen Volkes
betreffend.
(Ansgegeben zu D’ranklurt a. N. am 28. Dezember 1848.)
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung
vom 21. Dezember 1848, verkündet als Gesetz:
I. Grundrechte des deutschen Volkes.
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet
seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen
und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll
dieselben je aufheben oder beschraänken können.
Nummer 1.
Artikel 1.
*
Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche
das deutsche Reich bilden.
g. 2.
Jeder Deursche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen
zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das
Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.
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