Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet 
nicht Statt. 
Artikel 3. 
s. 8. 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf 
frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehe- 
nen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder inner- 
balb der nachsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizei-Behörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, 
im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Be- 
hörde übergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmen- 
den Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende 
Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlangerten Gefangenschaft 
ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung 
und Entschädigung verpflichtet. 
Die fur das Heer= und See-Wesen erforderlichen Modifikationen dieser 
Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. 
g. 9. 
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder 
das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Pran- 
gers, der Brandmarkung und der korperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
S. 10. 
Die Wohnung iß unverletzlich. 
Eine Hauesuchung ist nur zulässig: 
1) in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehlb, welcher 
sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Be- 
theiligten zugestellt werden soll, 
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berech- 
tigten Beamten, 
8) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise be- 
stimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. 
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