Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

148 
g. 1. 
Wo in der allgemeinen deutschen Wechselordnung und in dem gegenwaͤr- 
tigen Ausführungsgesetze vom „Auslande“ die Rede ist, sind darunter nur 
solche Länder und Orte zu verstehen, in welchen diese allgemeine deutsche 
Wechselordnung nicht als Gesetz eingeführt ist. 
. 2. 
(Zu Art. 30 der deutschen Wechselordnung.) 
nUso-Wechsel, welche vom Auslande aus im Großherzogthume zahlbar 
ausgestellt sind, verfallen am vierzehnten Tage nach der Prsentation zur 
Annahme. 
- 
(Zu Art. 73 der deutschen Wechselordnung.) 
Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem ordentlichen Gerichte des 
Zahlungsortes nachzusuchen. 
Der Antragsteller muß eine Abschrift des Wechsels beibringen oder doch 
den wesentlichen Inhalt deöselben und alles das, was das Gericht zur voll- 
ständigen Erkennbarkeit für nöthig hält, angeben, auch den Besitz und Verlust 
glaubhaft machen. Das Gericht erläßt hierauf eine öffentliche Aufforderung 
an den unbekannten Inhaber des Wechsels, binnen einer bestimmten Frist den 
Wechsel dem Gerichte vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel 
werde für kraftlos erklärt werden. 
Die Aufforderung wird nach Maßgabe des Gesetzes über die Bekannt- 
machung der Ediktalien vom 1. Mai 1829 veröffentlicht und die Frist zur 
Meldung wird auf mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, vom 
Verfalltage ab gerechnet, bestimmt. 
Wird von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller 
hiervon Kenntniß zu geben und ihm zu überlassen, sein Recht gegen den In- 
haber geltend zu machen. Meldet sich kein Inhaber, so erklärt das Gericht 
auf weitern Antrag des Autragstellers den Wechsel für amortisirt. 
. 4. 
(Zu Art. 92 der deutschen Wechselordn#g.) 
Als allgemeine Feiertage find im Großherzogthume zu betrachten: 
der Neujahrstag, 
der Charfreitag,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.