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Bekauntmachungen.
I. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem von Sr. Moaje-
stät, dem Könige von Preußen, Sr. Moajestät, dem Könige von Sachsen und
Sr. Majestät, dem Könige von Hannover, wegen einer engern Vereinigung
zur Erhaltung der innern und dußern Sicherheit Deutschlands, sowie zur Her-
stellung einer einheitlichen Leitung der deutschen Angelegenheiten unter'm 26. Mai
d. J. abgeschlossenen Vertrage am 26. Juli d. J. förmlich beigetreten sind,
werden auf höchsten Befehl die nachstehenden
Bestimmungen für das Verfahren vor dem provisorischen Bundesschieds-
gerichte und die Vollziehung der Entscheidungen deöselben
mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß das Bundeöschieds-
gericht von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen autorisirt ist,
in deren Gemäßheit zu verfahren.
Zugleich werden auch in Gemähheit fernerer höchster Anordnung die Be-
hörden hierdurch angewiesen, den etwa erfolgenden Requisitionen des Bundes-
schiedsgerichts, namentlich bei Zeugenvernehmungen und Editions-Gesuchen,
Folge zu geben.
Weimar am 4. September 1819.
Großherzoglich Söächsische Landesregierung.
v. Mandelsloh.
Bestimmungen
für das Verfahren vor dem provisorischen Bundesschiedsgerichte
und die Vollziehung der Entscheidungen desselben.
In Ausführung der Bestimmungen im F. 6 der Uebereinkunft der König-
lichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover vom 26. Mai d. J.,
wegen Einsetzung eines provisorischen Bundesschiedsgerichts, wird von dem Ver-
waltungsrathe der verbündeten Regierungen über das Verfahren vor dem ge-
dachten Gerichte und die Vollziehung der Entscheidungen desselben, auf den
Vorschlag dieses Gerichts hierdurch Folgendes festgesetzt:
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