Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

g. 28. 
Das Unterrichts- und Erziehungs-Wesen steht unter der Oberaufsicht des 
Staats und ist, abgesehen vom Religions-Unterrichte, der Beaufsichtigung der 
Geistlichkeit als solcher enthoben. 
§. 24. 
Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten zu gründen, zu leiten und an solchen 
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befahigung 
der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. 
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. 
g. 265. 
Fuͤr die Bildung der deutschen Jugend soll durch oͤffentliche Schulen uͤberall 
genuͤgend gesorgt werden. 
Aeltern oder deren Stellvertreter duͤrfen ihre Kinder oder Pflegebefohle- 
nen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher fuͤr die unteren Volksschulen vor- 
geschrieben ist. 
g. 26. 
Die oͤffentiichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. 
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden 
aus der Zahl der Gepruͤften die Lehrer der Volksschulen an. 
g. 27. 
Fuͤr den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein 
Schulgeld bezahlt. 
Unbemittelten soll auf allen oͤffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unter— 
richt gewaͤhrt werden. 
S. 28. 
Es stebt einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für densel- 
ben auszubilden, wie und wo er will. 
Artikel 7. 
g. 29. 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu ver- 
sammeln; einer besondern Erlaubniß dazu bedarf es nicht.
	        
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