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g. 47.
Die in der Erekutions-Instanz annoch zulässigen Einreden müssen bei dem
Bundesschiedögerichte angebracht und sofort liquid gemacht werden. Das Ver-
fahren über dieselben richtet sich nach den im ersten Titel enthaltenen Bestim-
mungen, muß aber möglichst abgekürzt werden. Vom Ermessen des Bundes-
schiedsgerichts hängt es ab, ob die vorldufsige Hemmung der Erekution wä#h-
rend dieses Verfahrens zu beschließen sey. Haftet aber Gefahr auf dem Ver-
zuge, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, der Exrekution auf Antrag der
Partei, gegen welche sie verfügt ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im
Stande ist, einen Beschluß oder ein Erkenntniß des Bundssschiedsgerichts zu
erwirken. Dazu hat der Verwaltungsrath ihr eine angemessene Frist unter der
Verwarnung zu setzen, daß, nach deren unbenutztem Ablaufe, der Exekution ihr
ungehemmter Lauf werde gelassen werden.
g. 48.
Beschwerden uͤber Verzoͤgerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der
vom Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schieds-
gerichts gehören vor den Verwaltungsrath.
S 49.
Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts von
einem Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und
zugleich dargethan, daß durch dessen Vollstreckung Nachtheile für ihn entstehen,
so hat der Verwaltungsrath der Exekution so lange Anstand zu geben, bis die
Einsprache auf die geeignete Weise erledigt ist.