Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(3) Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer Wahl 
unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach Errichtung der 
Kasse sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem 
Vertreter des Bergamts geleitet. 
§ 87. □) Der Bergwerksunternehmer und, wenn das Werk oder die Werke, für die 
die Kasse errichtet ist, von mehreren Unternehmern betrieben werden, diese mehreren haben 
Anspruch auf ein Drittel der Stimmen im Vorstande und der Generalversammlung der Kasse. 
Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ihnen weder in der Generalversammlung noch im 
Vorstande eingeräumt werden (vergl. jedoch § 122 Absatz 1 Ziffer 4). 
(2) Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und werden 
getrennt von Bergwerksunternehmern und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
(3) Durch das Statut einer Kasse, welche für mehrere, von verschiedenen Unternehmern 
betriebene Bergwerke errichtet ist, kann bestimmt werden, daß Bergwerksunternehmer, welche 
mit Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahlberechtigung 
auszuschließen sind. 
88. □) Den Vorsitz im Vorstande und in der Generalversammlung führt der 
Bergwerksunternehmer oder ein von ihm hiermit beauftragter, dem Vorstande angehöriger 
Vertreter desselben. 
(2) Wenn das Werk oder die Werke, für die die Kasse errichtet ist, von mehreren 
Unternehmern betrieben werden, so haben die dem Vorstande angehörigen Unternehmer oder 
Vertreter der letzteren den Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen. 
(3) Der Vorsitzende hat Beschlüsse der Kassenorgane, die gegen die gesetzlichen oder 
statutarischen Vorschriften verstoßen, binnen einer Woche unter Angabe der Gründe mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an das Bergamt. 
s89. (u) Die Bergwerksunternehmer sind berechtigt, sich in der Generalversammlung 
durch ihre Beamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor 
Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. 
(2) Die Bergwerksunternehmer sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern 
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Beamte der zu Beiträgen verpflichteten 
Bergwerksunternehmer zu wählen. Eine Vertretung der gewählten Mitglieder der General= 
versammlung oder, wenn die Generalversammlung aus den Kassenmitgliedern selbst besteht 
(§ 86 Absatz 1), der Kassenmitglieder oder der gewählten Mitglieder des Vorstandes findet 
nicht statt. 
§ 90. Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die Wahl 
der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an ihre
	        
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