Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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als summus episcopus bedurfte, oder wo demselben eine selbstständige, von 
der Schlußfassung des Ober-Konsistoriums abweichende Entscheidung zustand, 
bewendet es auch in Zukunft bis zur Einführung einer neuen Kirchenverfassung 
dabei und wird in solchen Fallen der Departements-Chef die Sache nach 
der Schlußfassung des Kirchenrathes dem Landesfürsten vortragen. Geht die 
Sache an den Kirchenrath zur Ausführung des Beschlossenen zurück, so ist in 
den Ausfertigungen der höchsten Orts gefaßten Entschließung, erfolgt aber die 
Ausführung unmittelbar durch das Staats-Ministerium, der Mitwirkung des 
Kirchenrathes Erwähnung zu thun. 
8. 9. 
Der Kirchenrath kann Einsicht nehmen in die Geschäftsführung der Ver- 
waltung des geistlichen und kirchlichen Stiftungsvermögens und darüber An- 
träge an das Ministerial-Departement stellen. 
8. 10. 
Der Kirchenrath versammelt sich regelmaßig alle Monate an einem dazu 
ein für allemal zu bestimmenden Tage, außerdem aber auf Zusammenberufung 
des Departements-Chefs. 
—-—— 
Einer der bei dem Ministerial-Departement für Justiz und Kultus an- 
gestellten Expedienten führt das Protokoll bei den Kirchenraths-Sitzungen. Diese 
Sibuungs-Protokolle werden alsbald zu den Akten des Ministerial-Departe- 
ments abgegeben und es finden schriftliche Kommunikationen des Kirchenrathes 
mit dem Ministerial-Departement nicht Statt. 
Aufschlüsse, welche sich der Kirchenrath erbittet (§. 9), werden demselben 
in der Kirchenrathssitzung mündlich durch den Departements-Chef oder einen 
vortragenden Rath des Departements ertheilt, nach Befinden unter Vorlegung 
der betreffenden Akten und Bezugnahme auf dieselben. 
s. 12. 
Die Berufung zur Mitgliedschaft in den Kirchenrath ist eine Ehrensache, 
ein besonderer Gehalt dafuͤr wird (unbeschadet der jetzt einzelnen Mitgliedern 
des bisherigen Ober-Konsistoriums zukommenden Bezüge) nicht gewährt. Die 
auswärts wohnenden Mitglieder erhalten bei Zusammenkünften zu den Sitn- 
gen Entschadigung für ihre Reisekosten und die gesetzlichen Tagegelder wie 
vortragende Räthe des Ministerial-Departements.
	        
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