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als summus episcopus bedurfte, oder wo demselben eine selbstständige, von
der Schlußfassung des Ober-Konsistoriums abweichende Entscheidung zustand,
bewendet es auch in Zukunft bis zur Einführung einer neuen Kirchenverfassung
dabei und wird in solchen Fallen der Departements-Chef die Sache nach
der Schlußfassung des Kirchenrathes dem Landesfürsten vortragen. Geht die
Sache an den Kirchenrath zur Ausführung des Beschlossenen zurück, so ist in
den Ausfertigungen der höchsten Orts gefaßten Entschließung, erfolgt aber die
Ausführung unmittelbar durch das Staats-Ministerium, der Mitwirkung des
Kirchenrathes Erwähnung zu thun.
8. 9.
Der Kirchenrath kann Einsicht nehmen in die Geschäftsführung der Ver-
waltung des geistlichen und kirchlichen Stiftungsvermögens und darüber An-
träge an das Ministerial-Departement stellen.
8. 10.
Der Kirchenrath versammelt sich regelmaßig alle Monate an einem dazu
ein für allemal zu bestimmenden Tage, außerdem aber auf Zusammenberufung
des Departements-Chefs.
—-——
Einer der bei dem Ministerial-Departement für Justiz und Kultus an-
gestellten Expedienten führt das Protokoll bei den Kirchenraths-Sitzungen. Diese
Sibuungs-Protokolle werden alsbald zu den Akten des Ministerial-Departe-
ments abgegeben und es finden schriftliche Kommunikationen des Kirchenrathes
mit dem Ministerial-Departement nicht Statt.
Aufschlüsse, welche sich der Kirchenrath erbittet (§. 9), werden demselben
in der Kirchenrathssitzung mündlich durch den Departements-Chef oder einen
vortragenden Rath des Departements ertheilt, nach Befinden unter Vorlegung
der betreffenden Akten und Bezugnahme auf dieselben.
s. 12.
Die Berufung zur Mitgliedschaft in den Kirchenrath ist eine Ehrensache,
ein besonderer Gehalt dafuͤr wird (unbeschadet der jetzt einzelnen Mitgliedern
des bisherigen Ober-Konsistoriums zukommenden Bezüge) nicht gewährt. Die
auswärts wohnenden Mitglieder erhalten bei Zusammenkünften zu den Sitn-
gen Entschadigung für ihre Reisekosten und die gesetzlichen Tagegelder wie
vortragende Räthe des Ministerial-Departements.