Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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mit der Anweisung an alle Unsere Behoͤrden und an alle Staatsangehoͤrige, vom 
1. Oktober dieses Jahres an in den zur Zustaͤndigkeit des Kirchenrathes ge- 
hoͤrigen Angelegenheiten sich an den Kirchenrath und nicht unmittelbar an das 
zweite Departement des Staats-Ministeriums zu wenden. 
Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und Unseres beige- 
druckten Großherzoglichen Staatsinsiegels. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. September 1849. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Verordnung 
über die Errichtung eines Kirchenrathes 
für die Angelegenheiten der protestan- 
tisch-evangelischen Kirche.
	        
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