Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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aufgehobenes Landschafts-Kollegium in Bezug auf die Verwaltung sämmtlicher 
indirekten Steuern im Großherzogthume zeither zu besorgen gehabt hat, so- 
weit sich diese Geschäfte nicht ausschließlich auf das Kassen= und Rechnungs- 
Wesen, mit Einschluß der Steuer-Kredit= und Erlaß-Bewilligungen, beziehen, 
dessen Leitung auf das neu zu errichtende Kassen-Direktorium übergeht und 
bis dahin aus dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums unmit- 
telbar besorgt werden wird. 
Indem dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, verord- 
nen Wir zugleich mit Zustimmung des getreuen Landtages: 
g. 1. 
Wo in den Gesetzen des Großherzogthumes uͤber indirekte Steuern, na- 
mentlich in dem Gesetze 
über die Besteuerung des Weinbaues und des Tabaksbaues, vom 13. 
Dezember 1833, 
über das Spielkarten-Monopol und den Spielkarten= Stempel, vom 2. 
Januar 1834, 
über die Biermalzschrot-Steuer, vom 16. Februar 1836, 
über die Salz-Regie, vom 25. Mai 1847, ferner 
über die indirekten Abgaben im Vordergerichte Ostheim, vom 19. Juli 
1843, und 
über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über in- 
direkte Steuern vom 18. März 1836, 
von den Amtsbefugnissen Unseres Landschafts-Kollegiums die Rede ist, tritt 
der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines, als 
Großherzoglich Sächsischer General-Inspektor, an die Stelle des gedachten 
Kollegiums.
	        
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