Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. 
.... — 
  
  
  
Weimar. J7. November 1849. 
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl wird das nachstehende Gesetz vom 9. d. M. über 
die Verabfolgung des Vermögens auswandernder Minderjähriger andurch öf- 
fentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 15. November 1849. 
Großherzoglich Sächmische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
Wenn Aeltern oder Vorältern minderjähriger Kinder mit diesen nach 
außerdeutschen Ländern auswandern, soll das unter vormundschaftlicher 
Aufsicht stehende Vermögen der Kinder dem auswandernden Ascenden- 
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