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Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche
dem bisher Berechtigten dafuͤr oblagen.
g. 36.
Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbeson-
dere die Zehnten, sind ablösbar; ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch
des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen
Staaten überlassen.
Es soll fortan kein Gruntück mit einer unablösbaren Abgabe oder
beistung belastet werden.
g. 37.
Im Grundeigenthume liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund
und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagd-
frohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschadigung auf-
gehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch ei-
nen lastigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen
Vertrag erworben ist; uber die Art und Weise der Ablösung haben die Lan-
desgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und de gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft
nicht wieder als Grundgerechtigkeir bestellt werden.
S#.38.
Die Familien-Fideikommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen
der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.
Ueber die Familien-Fideikommisse der regierenden fürstlichen Häauser blei-
ben die Bestimmungen den Landeögesetzgebungen vorbehalten.
g. 39.
Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Naͤhere uͤber die Art und
Weise der Ausfuͤhrung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.