Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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ten, dessen Nießbrauche das Vermoͤgen unterworfen ist, zu freier Ver— 
fuͤgung und ohne Sicherheitsleistung verabfolgt werden. Diese Vermoͤ- 
gensausantwortung darf ohne die erheblichsten Gründe nicht versagt 
werden. Den Seitenverwandten, wenn dieselben mit Minderjähri- 
gen auswandern, kann unter Zustimmung des Vormundes und der 
obervormundschaftlichen Behörde das Vermögen der Minderjährigen ver- 
abfolgt werden. Gleiche Grundsätze, wie bei Seitenverwandten, treten 
auch rücksichtlich der Vermögensausantwortung bei Pflegeltern solcher 
Minderjährigen ein, welche mit jenen nach außerdeutschen Landern aus- 
wandern. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. November 1840. 
G Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesest, 
uͤber die Verabfolgung des Vermoͤgens 
auswandernder Minderjähriger. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Die in der Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
vom 28. April v. J. enthaltene Vorschrift, nach welcher der schriftliche Ver- 
kehr zwischen Oberbehörden und Unterbehörden sowohl, als zwischen gleichge- 
stellten Behörden, wo dieses thunlich, auf dem kürzern Wege der Randbemer- 
kungen anstatt der Reskripte, Berichte und Kommunikate erfolgen solle, wird 
von manchen Behörden in der Weise verstanden, daß dieselben auch in solchen 
Fallen, in welchen von den Oberbehörden ausdrücklich Berichte erfordert wer-
	        
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