Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Der Wählerschaft steht es frei, vor der Wahlhandlung einen Ausschuß 
von drei Personen aus ihrer Mitte zu ernennen, welchem die Befugniß zusteht, 
das Wahl-Protokoll einzusehen und etwaige Erinnerungen zu Protokoll zu 
geben. 
g. 28. 
Das uͤber die Wahlhandlung von einem verpflichteten Schriftfuͤhrer nie- 
dergeschriebene Protokoll ist, ohne Ruͤcksicht auf die Anwesenheit von Waͤhlern 
und deren Zahl, zu verlesen, noͤthigenfalls zu berichtigen und vom Protokoll- 
Fuͤhrer und den Mitgliedern der Wahlbehoͤrde, sowie des von der Waͤhler- 
schaft etwa ernannten Ausschusses zu unterschreiben. 
g. 29. 
Diejenigen Wahlmaͤnner, welche zur Wahlversammlung eine mit Kosten 
verbundene Reise unternehmen muͤssen, erhalten diese Kosten auf Verlangen 
in angemessener Weise aus der Gemeindekasse wieder erstattet. 
g. 30. 
Die gewählten Abgeordneten werden durch die Kreis-Wahlbehörden von 
der Wahl in Kenntniß gesetzt und aufgefordert, sich über deren Annahme bin- 
nen einer wenigstens achttägigen Frist zu erklären. 
g. 31. 
Von den Kreis-Wahlbehörden werden die Verhandlungen hiernächst an 
das Staaté-Ministerium eingesendet. 
g. 32. 
Falls Nachwahlen in Folge von Ablehnungen, Doppelwahlen u. s. w. 
nöthig werden, so sind auf Anordnung des Staats-Ministeriums die Wahl- 
manner des betroffenen Kreises durch die Kreis-Wahlbehörde anderweit zusam- 
men zu rufen. 
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