Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g.  20.

Sobald  auf  diese  Weise  die  allgemeine  Waͤhlerliste  festgestellt  ist,  wird
durch  die  Wahlbezirks-Behörde  eine  Liste  der  in  jeder  der  drei  Abtheilungen
(6..  14,  15,  16)  stimmberechtigten  Wäahler  angefertigt,  solche  oͤffentlich  ausgelegt
und  zur  Anbringung  etwaiger  Einsprachen  eine  achttägige  ausschließende  Frist
von  Zeit  der  diesfallsigen  Bekanntmachung  an  bestimmt.  Falls  der  niedrigste
Steuersatz,  welcher  zur  Erfüllung  des  ersten  oder  zweiten  Dritttheiles  der  Gesammtsteuer
  zu  jenem  oder  zu  diesem  zu  rechnen  ist,  von  mehren  Wählern  entrichtet
  wird,  so  sind  diese  sämmtlich  der  höhern  Abtheilung  zuzutheilen.

g.  21.

Zu  endlicher  Erledigung  vorkommender  Reklamationen  gegen  die  Waͤhlerlisten
  ist  die  Wahlbezirks-Behörde  berechtigt.

g.  22.

Von  der  Wahlbezirks-Behörde  wird  hiernächst  Termin  zur  Wahl  der  Wahlmänner
  angesetzt;  die  Wahl  selbst  erfolgt  jedoch  in  den  einzelnen  Gemeinde-Heimathsbezirken
  des  Wahlbezirkes  für  jede  Abtheilung  der  Wähler  besonders,
aus  der  Zahl  der  Urwähler  des  Bezirkes  unter  Leitung  des  Vorstandes  der
Ortsbebörde  oder  seines  Stellvertreters  und  mit  Zuziehung  dreier  Gemeindeglieder,
  welche  kein  Staats=  oder  Gemeinde-Amt  bekleiden,  auf  dem  Grunde  der
von  der  Wahlbezirks-Behörde  mitgetheilten  Verzeichnisse  der  in  jeder  Wählerabtheilung
  stimmberechtigten  Personen  und  zwar  durch  offene  Stimmgebung  zu
Protokoll  mit  gleichzeitiger  Benennung  der  Wahlmänner.

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Im  Uebrigen  gelten  auch  hier  die  Bestimmungen  in  den  F§.5.  17,  18,  19,
20,  21,  24,  28  des  Gesetzes  über  die  Wahl  der  Volksvertreter  vom  17.
November  1848.

g.  24.

Spaͤtestens  am  zweiten  Tage  nach  vollstaͤndiger  Erledigung  der  Wahlen
im  ganzen  Wahlorte  sind  die  Wahllisten  und  Protokolle  von  den  Orts-Wahlbehörden
  an  die  Wahlbezirks-Behörde  zu  uͤbergeben.