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ist von Seiten der Kurfuͤrstlich Hessischen Staatsregierung dem ebengedachten
Nebenzollamte II die Ermächtigung zur Erhebung der Uebergangsabgaben von
Wein und Bier, sowie zur Erledigung der darüber ausgestellten Uebergangs-=
scheine, ertheilt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 28. November 1849.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
IIII. Unter Hinweisung auf das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten
des Großherzogthumes zum deutschen Volkshause vom 23. und die darauf be-
zügliche Ministerial-Bekanntmachung vom 24. d. M. (heutiges Regierungs-
Blatt Nummer 22) werden sämmtliche Ortssteuereinnehmer des Landes hier-
durch angewiesen, die Inhalts dieser letztern ernannten Bezirks-Wahlbehörden
bei der ihnen oblicgenden Aufstellung der vorschriftsmaßigen Wöählerlisten im
Sinne des obigen Gesetzes zu unterstützen und denselben namentlich zu den
nach ð. 19 anzufertigenden Verzeichnissen die erforderlichen vollständigen und
genauen Nachweisungen über die Jahresbeträge der von den einzelnen stimm-
berechtigten Wählern zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund= und Ein-
kommen-Steuer) auf dem Grunde der diesfallsigen Erhebungsunterlagen mit-
zutheilen.
Weimar am 28. November 13849.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für den Departementö-Chef.
K. Bergfeld.
IV. Von mehren, zur Ausführung des Gesetzes über die Wahl der Ab-
geordneten zum deutschen Volkshause vom 23. v. M. berufenen Behörden sind
wegen einzelner Bestimmungen desselben Anfragen an das unterzeichnete Staats-