Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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T. U. Gesicht. . UI Gesicht. 4 ½ 
Tinctura Kino . ... 1 Unze 6 Unguemtum Hydrarg. ruhr1 Unze 38 
Mosch 1 Drachme 5 Linariae. ... . . . .. — 2— 
Opii simplex .... . ... 1 Unze5 Mejoran ... . . ... — 22 
Ratanhae . .. . . . . . . . .. — 4 oxygenat ........ — 28 
sacch. — 4 populeum — 22 
Trochisci Ipecacusnha2 — 4 Rosmarini comp. — 54 
Unguenmtum Canthariim. — 7 rosatum .... .. ... — 28 
Cerussse — 2 Sabinae . — 66 
camph. — 2 Stibio- kali bartaric. — 48 
Digitalis)n) — 6 sulphurat. comp. — 1% 
Flavum . .... ..... — 1 simpl. — 110 
Hydrarg. alb.. — 3"Zinci.«.» ..»»..»..»» « — 6 6 
citr. .... — 3 
  
  
  
  
  
  
  
Weimar am 21. Dezember 1849. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Winisterinmos, ###obtheilung B. 
von Watzdorf. 
Bekaununtmachung. 
Zur Beseitigung einiger Zweifel, welche hinsichtlich der Auslegung und Anwendung 
der Vorschriften im §. 150 Ziffer 5 des Sportel-Gesetzes vom 1. Dezember 1810 nebst 
den Nachträgen zu diesem Paragraphen vom 7. September 1844 und 1. Juli vorigen 
Jahres, sowie im F. 154 Ziffer 6 jenes Gesetzes hervorgetreten sind, sehen sich die 
unterzeichneten Landesregierungen veranlaßt, auf dem Grunde des §. 18 des schon gedach- 
ten Gesetzes folgende von ihnen angenommene Auslegung: 
Die im F. 150 Ziffer 5 des Sportel-Gesetzes verbunden mit den vorangezogenen 
beiden Nachträgen zu diesem Paragraphen sowie im §. 154 Zifsser 6 lit. a jenes 
Gesetzes bestimmte Separat-Gebühr greift lediglich in solchen Fallen Platz, wo es 
sich um gänzliche, oder theilweise Aufhebung des Verbandes handelt, in welchem 
mehrex wenn auch getrennt von einander liegende, aber hinsichtlich der Steuer, 
der grundherrlichen Lasten, des Verdußerungsrechts 2c. ein Ganzes bildende Grund- 
stücke stehen, also nicht da, wo eine bloße Theilung eines oder mehrer eine solche 
Gebundenheit nicht bildenden, vielmehr für sich bestehenden, einzelne Items aus- 
machenden Grundstücke in Frage ist. 
zur Nachachtung hierdurch bekannt zu machen. 
Weimar und Eisenach am 15. Dezember 13849. 
Grosberzoglich Sächüsche Landesregierungen. 
von Mandelsloh. Wittich. 
 
	        
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