Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g. 3. 
In den durch den 8. 1 bezeichneten Faͤllen sind die zeither bewilligten 
Zulagen, vom 1. Januar 1849 ab, herabzusetzen, und zwar: 
jene von 10 Gulden 30 Kreuzer auf ; Gulden — 
- 15 - 
* 
auf 2 Gulden — 
S#r 
S#.4. 
In den diesjahrigen Budget-Entwürfen ist demnach der Titel Zulagen 
um den Betrag der in dem F§. 3 bezeichneten Verminderungen, und zwar: 
in dem Budget-Entwurf von Mainz um 10,253 Gulden — 
- = Um.. 47,558 45 Kreuzer 
-- - -Rastatt-21,380- Is- 
zu ermaͤßigen. 
g. 5. 
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden fruͤheren Bestimmungen sind hier- 
mit aufgehoben. 
g. 6. 
Der Reichs-Minister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verord- 
nung beauftragt. 
Frankfurt am 3. Februar 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister des Krieges 
v. Peucker.