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g. 3.
In den durch den 8. 1 bezeichneten Faͤllen sind die zeither bewilligten
Zulagen, vom 1. Januar 1849 ab, herabzusetzen, und zwar:
jene von 10 Gulden 30 Kreuzer auf ; Gulden —
- 15 -
*
auf 2 Gulden —
S#r
S#.4.
In den diesjahrigen Budget-Entwürfen ist demnach der Titel Zulagen
um den Betrag der in dem F§. 3 bezeichneten Verminderungen, und zwar:
in dem Budget-Entwurf von Mainz um 10,253 Gulden —
- = Um.. 47,558 45 Kreuzer
-- - -Rastatt-21,380- Is-
zu ermaͤßigen.
g. 5.
Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden fruͤheren Bestimmungen sind hier-
mit aufgehoben.
g. 6.
Der Reichs-Minister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verord-
nung beauftragt.
Frankfurt am 3. Februar 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der Reichs-Minister des Krieges
v. Peucker.