Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Ministerial-Bekanutmachung.

In  Folge  eines  von  der  provisorischen  Central-  Gewalt  für  Deurtschland
gefaßten  und  hieher  mitgetheilten  Beschlusses  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.
Königlichen  Hoheit,  deS  Großherzogs,  das  mittelst  Ministerial-  Bekanntmachung
vom  20.  März  v.  J.  erlassene  Verbot  gegen  die  Ausfuhr  von  Pferden  aus
dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  des  Zollvereins  nach  Ländern,  welche
nicht  zu  den  deutschen  Staatsgebieten  gehören,  bierdurch  wieder  aufgeboben.

Weimar  am  2.  Februar  1849.
Großherzoglich  Sächüßsches  Staats--Winisterinm.
v.  Watzdorf.

Bekanntmachungen.

I.  Es  ist  höchsten  Orts  verordnet  worden,  daß  die  nach  §F.  7  des  Statuts
  über  die  Gründung  der  allgemeinen  Waisen-Versorgungsanstalt  vom  14.
November  1843  bisher  gegen  Ende  des  Monats  September  jeden  Jahres  erfolate
  Hauptaufnahme  von  Zöglingen  in  die  gedachte  Waisen-Versorgungsanstalt
  vom  Beginne  des  Jahres  1849  an  alljahrlich  in  der  zweiten  Hälfte  des
Monats  Juni  Stakt  finden  soll,  so  daß  die  Aufgenommenen  ohne  Unterschied
schon  vom  1.  Juli  an  in  den  Genuß  der  Wohlthaten  der  Anstalt  treten.

Wir  bringen  diese  die  wohlthätige  Wirksamkeit  der  Anstalt  erweiternde
Abänderung  des  §.  7  obgedachten  Statuts  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß,
mit  der  Anweisung  an  die  betheiligten  geistlichen  Unterbehörden,  die  Vorlegung
der  Aufnahmegesuche  und  der  dazu  gehörigen  Zeuanisse  bis  zum  3  1.  Mai
jeden  Jahres,  als  künftigen  Schlußtermin  fur  die  diesfällige  Berichtserstattung,
  bei  dem  Instituts-Direktorium  in  Weimar  zu  bewirken.

Weimar  und  Eisenach  am  8.  Januar  1849.
Großherzoglich  Sächfisches  Ober-Konftstorium.
Peucer.

II.  Mit  Beriehung  auf  das  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes
auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jaad  vom  6.  d.  M.
empfehlen  wir  den  Polizei-Unterbehörden  des  Großherzogthumes,  im  Sinne
der  §F.5.  3,  4,  6  jeneo  Gesetzes  das  Ordnen  der  Jagdbezirke  zu  vermitteln,
damit  nicht  etwa  zu  Ercessen  Veranlassung  gegeben  werde.

Weimar  am  11.  Januar  1849.

Großherzoglich  Sächische  Landes-Direktion.

von  Conta.