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8) Personen, welche eine Armenunterstuͤtzung aus oͤffentlichen oder Gemein-
demitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre
bezogen haben.
g. 8.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Waͤhlen ausgeschlossen,
sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des
Einzelstaares, wo das Urtheil ergieng, entweder unmittelbar oder mittel-
bar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie
in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
S#4.
Des Rechtes zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen,
für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß
verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme
verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck be-
stimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl
überhaupt gesetzlich unzulassige Mittel angewendet hat.
Artike!I II.
§5. 5.
Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte
Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und seit min-
destens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer
Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.
S. 6.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in
das Volkehaus keines Urlaubs.
Artikel! 111.
g. 7.
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach
der letzten Volkszaͤhlung vorhandenen Bevoͤlkerung zu bilden.