Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Ein jeder mit Disziplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt: 
a) gegen Unteroffiziere und Soldaten seines Dienstbereichs die für diesel- 
ben nach §. 3, B, 1, 2 und C, 1, 2, 8 zulässigen kleineren Diszi- 
plinar= Strafen, und 
b) gegen die ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu 
verhängen. 
#. Insbesondere: 
A. des Befehlshabers einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie. 
g. 10. 
Die Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie und die 
mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen: 
1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmer-Arrest bis zu vier und 
zwanzig Stunden; 
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs 
a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehen Ta- 
gen, und 
b) mit- einsamen Arrest ersten Grades bis zu sieben Tagenz 
8) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere (§. 3, B, 4, b) 
und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vier Ta- 
gen, und 
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu zwei Tagen 
bestrafen. 
B. des Befehlshabers eines nicht selbstständigen Bataillons. 
g. 11. 
Die Befehlshaber der nicht selbstständigen Batalllone und die mit gleicher 
Strafgewalt versehenen Befehlshaber find berechtigt: 
1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmer-Arrest bis zu vier Tagen; 
2) die Unterofsiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs 
a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu ein und zwan- 
zig Tagen, und 
b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu vierzehen Tagenz
	        
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