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3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten
mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu sieben Tagen, und
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu vier Tagen
zu bestrafen.
C. des Befehlshabers eines Regiments oder selbstständigen Bataillons.
g. 12.
Die Befehlshaber der Regimenter und selbstständigen Bataillone und die
mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen:
1) die ihnen untergebenen Offiziere
a) mit strengem Verweis,
b) mit Zimmer-Arrest, und zwar die Stabs-Offiziere bis zu sieben Tagen,
die Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehen Tagen und die Of-
fiziere niederer Grode bis zu acht und zwanzig Tagen;
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs mit Kasernen-,
Stuben-, Quartier= oder einsamen Arrest ersten Grades bis zu acht und-
zwanzig Tagen;
3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten
mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vierzehen Tagen, und
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu sieben Tagen
bestrafen.
ß0. der detachirten OÖffiziere und Unteroffiziere.
S. 18.
Dem detachirten Bataillons-Befehlöhaber steht die Disziplinar-Strafge-
walt des Regiments-Befehlshabers, dem detachirten Befehlshaber einer Kom-
pagnie, Schwadron oder Batterie die des nicht selbstständigen Bataillons-Be-
feblsbabers, und dem detachirten Subaltern-Offizier, ohne Rücksicht auf den
Dienstgrad, diejenige des Befehlshabers einer Kompagnie so lange zu, als er
außer der gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinem naächsten Vorgesetzten sich
befindet und nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetz-
ten einnehmenden Befehlshabers tritt.
Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten
Verhältnisses von dem ihn entsendenden Befehlshaber, insofern nach dessen Er-
messen die Umstände es erfordern, eine Disziplinar-Strafbefugniß in mäßigen
Erenzen übertragen werden.