Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständnisse des Beschuldigten hervorgeht, 
sowie überhaupt, wenn er über die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit 
zweifelhaft ist, den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Ver- 
handlungen aufzuklaären suchen. 
#.25. 
Die Art und das Maß der Disziplinar-Strafe hat der Befehlshaber, 
innerhalb der Grenzen seiner Disziplinar-Strafgewalt, mit Berücksichtigung 
der Natur der strafbaren Handlung, der Individualität des zu Bestrafenden, 
seiner bisherigen Aufführung und etwaigen Rückfalligkeit, sowie des durch die 
Uebertretung mehr oder minder gefahrdeten Dienst-Interesses zu bestimmen. 
26. 
Eine und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber 
bestraft und dafür nicht mehr als eine Disziplinar-Strafe auferlegt werden. 
4 27. 
Hat ein Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes) 
eine Arrest-Strafe verwirkt, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten 
oder drilten Grades zu verfügen. 
. 28. 
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber 
zwar eine Disziplinar-Strafe für zulassig, da# Maß der ihm zustehenden 
Strafbefugniß aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nchstvorgesetzten 
Befehlshaber zur weitern Bestimmung sogleich Meldung zu machen. 
§. 29. 
Zur Disziplinar-Bestrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach 
der Verübung, oder 45 Tage nach der Agzeige bei dem betreffenden mit 
Strafgewalt versehenen Befehlöhaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als 
verjährt, nicht mehr mit Strafe belegt werden. 
g. 30. 
Ist ein gerichtlich zu bestrafendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit 
einer Disziplinar-Strafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit 
nicht getilgt, sondern das gerichtliche Verfahren dennoch zulässig, insofern nicht 
inzwischen die Verjaährung eingetreten seyn sollte.
	        
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