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dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständnisse des Beschuldigten hervorgeht,
sowie überhaupt, wenn er über die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit
zweifelhaft ist, den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Ver-
handlungen aufzuklaären suchen.
#.25.
Die Art und das Maß der Disziplinar-Strafe hat der Befehlshaber,
innerhalb der Grenzen seiner Disziplinar-Strafgewalt, mit Berücksichtigung
der Natur der strafbaren Handlung, der Individualität des zu Bestrafenden,
seiner bisherigen Aufführung und etwaigen Rückfalligkeit, sowie des durch die
Uebertretung mehr oder minder gefahrdeten Dienst-Interesses zu bestimmen.
26.
Eine und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber
bestraft und dafür nicht mehr als eine Disziplinar-Strafe auferlegt werden.
4 27.
Hat ein Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes)
eine Arrest-Strafe verwirkt, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten
oder drilten Grades zu verfügen.
. 28.
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber
zwar eine Disziplinar-Strafe für zulassig, da# Maß der ihm zustehenden
Strafbefugniß aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nchstvorgesetzten
Befehlshaber zur weitern Bestimmung sogleich Meldung zu machen.
§. 29.
Zur Disziplinar-Bestrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach
der Verübung, oder 45 Tage nach der Agzeige bei dem betreffenden mit
Strafgewalt versehenen Befehlöhaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als
verjährt, nicht mehr mit Strafe belegt werden.
g. 30.
Ist ein gerichtlich zu bestrafendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit
einer Disziplinar-Strafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit
nicht getilgt, sondern das gerichtliche Verfahren dennoch zulässig, insofern nicht
inzwischen die Verjaährung eingetreten seyn sollte.