Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g. 47. 
Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben von 
Papiergeld durch die Reichsgesetzgebung zu regeln. Sie überwacht die Aus- 
führung der darüber erlassenen Reichsgesetze. 
Artikel K. 
g. 48. 
Die Ausgaben für alle Maßregeln und Einrichtungen, welche von Reichs- 
wegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des 
Reiches zu bestreiten. 
. 49. 
Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen An- 
theil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions-= 
und Verbrauchs-Steuern angewiesen. 
g. 50. 
Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht 
ausreichen, Matrikular -Beiträge aufzunehmen. 
4 51. 
Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern auf- 
zulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, sowie Anleihen zu machen oder 
sonstige Schulden zu kontrahiren. 
Artikel X.1. 
. 52. 
Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches bestimmt der Abschnitt von 
dem Reichsgerichte. 
Artikel XII. 
. 58. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen Deut- 
schen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren. 
g. 54. 
Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. 
Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung 
erforderlichen Maßregeln zu treffen: 
1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem 
Frieden gestört oder gefahrdet wird;
	        
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