Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1 auf Dienstgehülfen, deren Annahme gewissen Staatsdienern überlassen 
, z. B. Privat-Expedienten und Privat-Sekretäre, Beidiener 2c.; 
8) ant diejenigen, welche für Zwecke einer Ortsgemeinde, Korporation oder 
Stiftung angestellt sind, wenn auch aus besonderen Gründen deren Ge- 
halt ganz oder theilweise aus Staatskassen übertragen wird. 
Fortsetzung. 
g. 8 
Die rechtlichen Verhaͤltnisse der Militaͤr-Staatsdiener, einschlüssig der 
bei der Militaͤr-Justiz und Militaͤr-Verwaltung angestellten Personen, ebenso 
wie die der Geistlichen und Kirchendiener, bleiben besonderer Feststellung vor- 
behalten. 
Anstellungsfähig keit. 
4. 
Bei Anstellung und Beförderung der Staatsdiener soll vor Allem die 
dienstliche Befähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit, in Betracht gezogen 
werden und, diese vorausgesetzt, bei Anstellungen die dltere Kandidatur, so- 
wie die längere unentgeltliche Beschaftigung im Staatsdienste, bei Beförderun- 
gen das größere Dienstalter den Vorzug erhalten. 
Ueber die Befahigung zum Staatsdienste, über die der Anstellung vor- 
hergehende Prüfung und die dazu vorbereitende Verwendung der Kandidaten 
gelten die Verordnungen, wie sie bestehen und ferner werden erlassen werden. 
Aunuwartschaften. 
g. 5. 
Die Ertheilung von Anwartschaften auf Staatsämter oder auf Gehalts- 
erhöhungen ist unstatthaft und wirkungslos. 
Austellung. 
Die Anstellung der Staatödiener erfolgt von Seiten des Landesfürsten 
oder der von ihm dazu beauftr agten Behörde mittelst eines in Urkundenform 
ausgefertigten Dekretes; dagegen bei den, wissenschaftliche oder eine ihr gleich- 
stehende technische Ausbildung nicht in Anspruch nehmenden, bloß oder hauptsäch- 
lich mechanischen Diensten durch ein an die betreffende Dienstbehörde zu er- 
lassendes Reskript (Bestallungs-Dekret oder Reskript — Dienst-Patent). 
Durch die Behändigung des Bestallungs-Dekretes, bezüglich durch die 
Eröffnung des Bestallungs-Reskriptes, wird, sofern nicht der Anzustellende 
19.
	        
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